Die Pflegeversicherung wird teurer!

Zum 01.07.2023 soll es ein neues Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetz (PUEG) geben, wonach unter anderem der Beitrag zur Pflegeversicherung und der Zuschlag für kinderlose Versicherte steigen sollen. Zusätzlich soll künftig nach der Kinderzahl differenziert werden. Der Entwurf des Bundesministeriums für Gesundheit liegt bereits vor.

Nach dem Entwurf soll der Pflegebeitragssatz von derzeit 3,05 % auf 3,4 % erhöht werden. Der Beitragszuschlag für Kinderlose soll von 0,35 % auf 0,6 % angehoben werden, sodass für kinderlose Versicherte künftig ein Beitragssatz in Höhe von 4 % gelten soll.

Familien mit mehr als einem Kind sollen entlastet werden: Ab zwei Kindern wird der Beitrag während der Erziehungsphase bis zum 25. Lebensjahr um 0,25 Beitragssatzpunkte je Kind bis zum fünften Kind weiter abgesenkt. Dieser Abschlag entfällt nach der jeweiligen Erziehungsphase wieder. Der Beitragssatz könnte also ab 01.07.2023 bei Familien mit zwei Kindern bei 3,15 %, bei Familien mit drei Kindern bei 2,9 %, mit vier Kindern bei 2,65 % und mit fünf Kindern bei 2,4 % liegen. Nach der Erziehungszeit gilt wieder der reguläre Beitragssatz in Höhe von 3,4 %. Der Arbeitgeberanteil soll immer 1,7 % betragen.

Durch diese Regelung soll der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 07.04.2022 umgesetzt werden, nach dem größere Familien besser gestellt werden sollen als kleine Familien oder Kinderlose.

Bisher ist das Gesetz noch nicht in Kraft getreten. Auch das Verfahren zur Ermittlung und zum Nachweis der Kinderanzahl wurde gesetzlich noch nicht festgelegt. Mit einer Verkündung – zumindest des Gesetzes – ist allerdings in der zweiten Junihälfte zu rechnen.

Erste Träger der Deutschen Rentenversicherung wenden bereits für Rentenbescheide ab 01.07.2023 das (noch nicht verkündete!) Gesetz an. Hier sollte unbedingt darauf geachtet werden, ob das Gesetz wirklich so verabschiedet wird, wie oben beschrieben. Gegebenenfalls ist es sinnvoll, vorsorglich Widerspruch gegen den Rentenbescheid einzulegen oder eine Neuberechnung des Rentenbescheides im Juli zu beantragen, wenn das Gesetz anders als nach dem vorliegenden Entwurf in Kraft treten sollte. Dabei bin ich Ihnen gern behilflich.