Sozialversicherungsbeiträge auf Betriebsrenten umgehen

Inzwischen den meisten bekannt: Während der Auszahlungsphase der Betriebsrente müssen in der Regel Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge auf diese gezahlt werden. In den meisten Fällen wird man auch nicht drum herumkommen. Aber es gibt Ausnahmen:

Zum einen müssen keine Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung auf die Betriebsrente gezahlt werden, wenn man privat und nicht gesetzlich krankenversichert ist. Die Beitragshöhe hängt bei privat krankenversicherten Personen nicht von der Höhe ihres Einkommens ab, sondern wird anhand eines Vertrags zwischen der Krankenversicherung und dem Versicherungsnehmer festgelegt.

Zum anderen müssen gesetzlich krankenversicherte Personen keine Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung auf die Betriebsrente zahlen, wenn diese den Freibetrag von derzeit 169,75 Euro (Stand 2023) monatlich nicht übersteigt. Ansonsten müssen auf den darüber liegenden Anteil der Betriebsrente Beiträge geleistet werden. Vorsicht: Der Freibetrag gilt nur für Pflichtmitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung, nicht jedoch für freiwillige Mitglieder.

Eine andere Möglichkeit zur Vermeidung der Beiträge besteht darin, dass man durch andere, für die Beitragsermittlung vorrangig heranzuziehende Einkünfte, bereits die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) in der Krankenversicherung erreicht (Stand 2023: monatlich 4.987,50 €/jährlich 59.850,00 €).

Die Rangfolge der beitragspflichtigen Einkünfte bis zur BBG:

1. Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung; wird BBG nicht erreicht, dann

2. Zahlbetrag der Versorgungsbezüge (Betriebsrenten); wird BBG nicht erreicht, dann

3. Arbeitseinkommen aus selbständiger Tätigkeit.

Der ggf. zusätzliche Zahlbetrag der gesetzlichen Altersrente wird losgelöst von der Rangfolge betrachtet und eigenständig bis zur BBG voll verbeitragt (sog. doppelte BBG). Ggf. überzahlte Beiträge aus der Rente werden dem Versicherten auf Antrag erstattet.

Da auf Altersrenten der gesetzlichen Rentenversicherung seit 01.01.2023 kein Hinzuverdienst mehr angerechnet wird, sind Konstellationen mit drei oder mehr Einkunftsarten gar nicht mehr unrealistisch.

Wenn die Betriebsrente in Form einer Einmalzahlung gewährt wird, müssen für 10 Jahre Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung darauf geleistet werden, es sei denn, Sie erreichen – wie zuvor beschrieben – die BBG in der Krankenversicherung bereits durch Ihr Arbeitsentgelt. Dann müssen keine Beiträge auf die Betriebsrente geleistet werden.

Der Zeitraum von 10 Jahren wird nicht verlängert, sondern verkürzt sich dadurch.

Ein Beispiel:

Fritz R. bezieht ab 01.01.2024 seine gesetzliche Altersrente in Höhe von monatlich 1.785,50 € brutto und wird nebenbei weiterhin monatlich 5.200,00 € brutto Arbeitsentgelt aus seiner Beschäftigung bis zum 31.12.2026 beziehen. Gleichzeitig erhält er zum 01.01.2024 eine Einmalzahlung seiner Betriebsrente in Höhe von 100.000,00 € brutto.

Die Betriebsrente wirft, verteilt auf 10 Jahre, ein monatliches Einkommen von 100.000,00 / 120 (10 Jahre) = 833,33 € ab. Normalerweise müsste dies ebenfalls der Beitragsberechnung für die Kranken- und Pflegeversicherung zugrunde gelegt werden. Da Fritz R. aber bereits aus dem Bezug des Arbeitsentgelts die BBG erreicht, muss er keine Beiträge auf die Betriebsrente zahlen und zwar bis zum 31.12.2026. Ab dem 01.01.2027 zahlt er nur noch für 7 Jahre Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung auf seine oben genannte Einmalzahlung seiner Betriebsrente.

Zusätzlicher Effekt: Handelt es sich um eine vorgezogene gesetzliche Altersrente, zahlt Fritz R. durch seine Beschäftigung weiterhin Beiträge in die Rentenversicherung ein, die sich ab Regelaltersrente rentensteigernd auswirken.

Lassen Sie uns in einem gemeinsamen Gespräch Ihre individuelle Situation erörtern.  

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